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Steuerrecht
31.08.2020
Steuerrecht
BFH: Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum

Der BFH hat mit Urteil vom 12.2.2020 – XR27/18 – wie folgt entschieden:

1. NV: § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das FA einen (mechanischen) Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner Erklärungs- und Mitwirkungspflichten unterlaufen ist, übernimmt und sich so zu eigen macht (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015 – IX R 37/14, BFHE 250, 332, BStBl. II 2015, 1040).

2. NV: Beruht die fehlerhafte Eintragung in einer Steuererklärung auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen, liegt kein mechanischer Fehler vor, den die Finanzbehörde als eigenen hätte übernehmen und der eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO hätte eröffnen können.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext:BB-ONLINE BBL2020-1941-6

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