FG Köln: Keine Befreiung für Subunternehmer von Einrichtungen mit sozialem Charakter; Art. 132 Abs. 1h MwStSystRL
Das FG Köln hat mit Urteil vom 22.10.2014 – 4 K 2056/11 - wie folgt entschieden: Die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII kann nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und Funktion nicht einer staatlichen Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter gleichgesetzt werden. Insbesondere ist § 45 SGB VIII keine spezifische nationale Vorschrift im Bereich der sozialen Sicherheit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, die außerhalb eines förmlichen Anerkennungsverfahrens die Anerkennung eines freien Trägers der Jugendhilfe als Einrichtung mit sozialem Charakter bezweckt.