BFH: Keine Aussetzungszinsen bei erfolgreichem Rechtsbehelf
Der BFH hat im Urteil vom 31.8.2011 – X R 49/09 – entschieden: Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das FA rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte. Nach Sinn und Zweck der Norm komme eine erweiternde Auslegung der Vorschrift gleichfalls nicht in Betracht.
(PM BFH vom 18.1.2012)
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