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Steuerrecht
27.02.2018
Steuerrecht
FG Köln: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Zinssatz nach § 238 AO

Das FG Köln hat mit Beschluss vom 29.1.2018 – 15 V 3279/17 - wie folgt entschieden:

1. Eine Aussetzung der Vollziehung ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn es auf Grund des vorliegenden Prozessstoffes und der von den Beteiligten beigebrachten Beweismittel ernstlich möglich erscheint, dass sich der angegriffene Bescheid bei einer abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist.

2. Für die beiden Fallgruppen der Gewährung der AdV (ernstliche Zweifel/unbillige Härte) gelten jedoch Besonderheiten, wenn verfassungsrechtliche Zweifel an einer Norm geltend gemacht werden und über das AdV-Verfahren faktisch eine einstweilige Suspendierung der gesetzlichen Regelung bewirkt werden soll.

Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen.

3. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat.

4. Es kann dahinstehen, ob hinreichende verfassungsrechtlich begründete, ernstliche Zweifel an dem gesetzlichen Zinssatz von 6 % bestehen oder ob der Zinsbescheid für die Antragsteller, welche ausweislich der Zahlung der Einkommen-steuer nebst Zuschlagsteuern über ausreichend Liquidität verfügen, eine unbillige Härte darstellt. Jedenfalls sind das öffentliche Vollzugsinteresse sowie das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu gewichten als ein mit Verweis auf anhängige Verfahren begründetes Aussetzungsinteresse der Antragsteller.

(Leitsätze der Redaktion)

Das FG hat die Beschwerde zugelassen.

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