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Steuerrecht
12.02.2019
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Keine Anwendung der Konzernklausel

Das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.10.2018 – 12 V 1531/18 A (G,F) – wie folgt entschieden:

des § 8c Abs. 1 S. 5 Nr. 3 KStG auf eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe. Das Ergebnis der Prüfung, ob und in welchem Umfang ein im Veranlagungszeitraum entstandener und nach Hinzurechnungen und Kürzungen (vgl. §§ 8, 9 GewStG) verbleibender Verlustbetrag wegen § 8c KStG zu kürzen ist, fließt in die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags des Verlustentstehungsjahres aber nicht ein, sondern ist für diese Festsetzung irrelevant; mangels Bindung für die nachfolgende Verlustfeststellung gibt es kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung etwa im Bescheid über die in der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages enthaltenen Ausführungen zu § 8c KStG.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben sich auch nicht daraus, dass die Vorschrift des § 8c Abs. 1 S. 5 Nr. 3 KStG nach Auffassung der Antragstellerin eine planwidrige Regelungslücke aufweisen soll, die in ergänzender Auslegung zu schließen sei, indem die Konzernklausel entgegen ihrem Wortlaut auch auf eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe angewendet wird. Von einer versehentlichen Nichtprivilegierung dieser Konstellation kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden.

Der erkennende Senat hält es ernsthaft für möglich, dass die hier maßgebliche Vorschrift des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG ebenso wie die bereits zuvor vom BVerfG überprüfte Vorschrift von § 8c Abs. 1 S. 1 KStG verfassungswidrig sein und der Gesetzgeber zu einer Änderung mit für die Antragstellerin günstigeren Rechtsfolgen verpflichtet werden könnte. Allerdings reichen verfassungsmäßige Zweifel allein zur Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung nicht aus. Vielmehr muss der Steuerpflichtige der BFH-Rechtsprechung zufolge ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung darlegen, das gegen das öffentliche Interesse an der Fortgeltung jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG und gegen das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Volltext unter BBL2019-341-5

  • Das FG hat die Beschwerde zugelassen.

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