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Steuerrecht
03.03.2017
Steuerrecht
FG Niedersachsen: Keine Anwendung der Fremdvergleichsgrundsätze bei Arbeitsverhältnissen zwischen (nahestehenden) fremden Dritten

FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 16.11.2016 – 9 K 316/15 – wie folgt entschieden:

1. Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten nicht anzuwenden (vgl. BFH Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BStBl II 1988, 670 m.w.N.).

2. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht (im Streitfall: ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft).

3. Dem Bedürfnis, für bestimmte Vertragsverhältnisse wie wechselseitige Arbeits- oder Mietverhältnisse strengere Maßstäbe für die steuerliche Anerkennung auch bei (nur) nahestehenden Personen anzulegen (so etwa BFH Urteile vom 9. Oktober 2013, IX R 2/13, BStBl II 2014, 527 und vom 19. November 2014, VIII R 23/11, juris), kann bei Anhaltspunkten für einen Gestaltungsmissbrauch oder ein Scheinvertragsverhältnis durch Anwendung der §§ 41 Abs. 2, 42 AO ausreichend Rechnung getragen werden.

4. Unabhängig davon ist die Überlassung eines Fahrzeugs der unteren Mittelklasse an eine (nahestehende) Minijobberin auch zur privaten Nutzung anstatt des zuvor vereinbarten Barlohns von 400 EUR zumindest dann nicht fremdunüblich, wenn der Pkw wegen einer signifikanten betrieblichen Nutzung (im Streitfall: 35%) Betriebsvermögen darstellt, die Arbeitnehmerin die einzige Büroangestellte ist und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ebenfalls mit 400 EUR zu bewerten ist (Abgrenzung zu Niedersächsisches FG, Urteile vom 14. August 2007, 5 K 335/06, juris; vom 31. August 2013, 3 K 475/11, DStRE 2015, 385, nachfolgend BFH Beschluss vom 21. Januar 2014, X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, jeweils zu Pkw-Überlassungen im Rahmen von Angehörigen-Arbeitsverhältnissen). 
 

Volltext:BB-ONLINE BBL2017-533-2

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