FG Düsseldorf: Keine Änderung eines deutschen ESt-Bescheides wegen Doppelerfassung bei japanischem Steuerbescheid
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.1.2014 -13 K 3534/12 E,AO - wie folgt entschieden: Ein deutscher Steuerbescheid, mit dem in Deutschland erklärte Vorstandsbezüge festgesetzt wurden, ist nicht nach § 174 Abs. 1 AO – widerstreitende Steuerfestsetzungen – zu ändern, wenn die Bezüge, an denen Japan gemäß Art. 16 DBA-Japan das Besteuerungsrecht zusteht, dort ebenfalls der Besteuerung unterworfen werden. Aus der systematischen Auslegung ergibt sich, dass mit „Steuerbescheid“ i. S. des § 174 Abs. 1 AO grundsätzlich nur eine Festsetzung durch Steuerbescheid einer nationalen Behörde gemeint sein kann. Eine andere Auslegung ergibt sich im Falle des japanischen Steuerbescheids weder aus den unionsrechtlichen Grundfreiheiten – auch nicht aus der für Drittstaaten geltenden Kapitalverkehrsfreiheit – noch aus dem Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 1 DBA-Japan. Die Einbeziehung der japanischen Verwaltungsakte in den Anwendungsbereich des § 174 Abs. 1 AO ist auch nicht unter dem Aspekt verfassungskonformer Auslegung dieser Änderungsvorschrift geboten.
--> Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.