BFH: Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung
Der BFH hat im Urteil vom 6.5.2010 – V R 15/09 – entschieden: Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennwert der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab,mindert sichhierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den SchuldnerdesEntgeltsausgeführteLeistung. DasEntgelt bestimmt sich nach den Zahlungen der Kunden desUnternehmersandenForderungserwerber.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2205-4