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Steuerrecht
07.08.2014
Steuerrecht
BFH: Keine wirksame Bekanntgabe einer im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens übermittelten, aber nicht vom Empfangsgerät ausgedruckten Einspruchsentscheidung

Der BFH hat mit Urteil vom 18.3.2014 – VIII R 9/10 – entschieden:
1. Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 4.7.2002 V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl. II 2003, 45; vom 18.8.2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl. II 2009, 965).
2. Dies gilt auch für die Übersendung im sog. Ferrari- Fax-Verfahren; die auf diesem Weg übersandten Bescheide sind keine elektronischen Dokumente i. S. des § 87a AO und bedürfen deshalb zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur.
3. Per Telefax übersandte Bescheide sind erst mit ihrem Ausdruck durch das – auf automatischen Ausdruck eingestellte – Empfangsgerät wirksam „schriftlich erlassen“ (Anschluss an das BFH-Urteil vom 8.7.1998 I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl. II 1999, 48, sowiedieBGH-Beschlüssevom15.7.2008 X ZB 8/08, NJW2008, 2649, und vom 4.12.2008 IX ZB 41/08,WM 2009, 331). Hat das Empfangsgerät nach dem unwiderleglichen Vortrag des Adressaten den Bescheid nicht ausgedruckt, gehen die sich daraus ergebenden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe zu Lasten der Finanzbehörde.

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