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Steuerrecht
30.07.2019
Steuerrecht
FG Köln: Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei ausländischen Umstrukturierungen, die zur Verwirklichung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG führen

Das FG Köln hat mit Urteil vom 6.12.2017 – 5 K 1379/15 – wie folgt entschieden:

1.         Fälle, in denen eine Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 4 GrEStG stattfindet, sind nicht einem ertragsteuerlichen Massenverfahren zuzurechnen, sondern  werden nur bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen grunderwerbsteuerrelevant.

2.         Anders als bei einem einzelnen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung Verpflichteten, der in der Regel nicht von einer weiteren Person zur wahrheitsgemäßen Erfüllung seiner Erklärungspflichten angehalten wird und damit aus eigener Initiative steuerehrlich sein muss, stellen Anteilsvereinigungen Vorgänge dar, die auf einer gesellschaftlichen Ebene, sei es auf der Ebene einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft, stattfinden; dort ist die verpflichtende Offenlegung des steuerbaren  Vorgangs gegenüber den  Finanzbehörden in der  Regel nicht einer einzelnen natürlichen Person, deren Steuerpflicht zu beurteilen ist, überantwortet, sondern Gesellschaften – meistens bestehend aus mehreren Gesellschaftern – die durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten werden.

3.         Der oder die Geschäftsführer hat/haben die Pflicht, steuerlich relevante Sachverhalte offenzulegen, ohne dass sie sich – ein guter Wille zur Erfüllung steuerlicher Pflichten unterstellt – auf Unwissenheit oder Unfähigkeit berufen können. Das gilt auch für ausländische Gesellschaften.

4.         Im Regelfall ist die Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlich  relevanten  Vorgangs und dessen erhebungsrechtliche Umsetzung kein solcher, der per se darauf ausgerichtet ist, unentdeckt zu bleiben.  Die  Nichtentdeckung in Einzelfällen ist verfassungsrechtlich unbeachtlich.

5.         Gegen ein Vollzugsdefizit spricht insbesondere, dass Gesellschaften, bei denen Änderungen in der Beteiligungsstruktur erfolgen, in aller Regel gemäß § 193 Abs. 1 AO Außenprüfungen unterliegen, bei denen Beteiligungsveränderungen erkannt werden bzw. erkannt werden können.

(Leitsätze der Redaktion)

Volltext unter BBL2019-1750-2

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