BVerwG: Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten
Das BVerwG hat mit Urteil vom 29.8.2019 – 7 C 33.17 - entschieden: Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
(Quelle: PM BVerwG Nr. 59/2019 vom 29.8.2019)