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Steuerrecht
21.04.2011
Steuerrecht
BFH: Kein negativer Progressionsvorbehalt für nach § 2a EStG 2002 nicht zu berücksichtigende Auslandsverluste

Der BFH hat im Urteil vom 12.1.2011 – I R 35/10 – entschieden: Nach einem DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte i. S. d. § 2a EStG 2002 sind auch nach dem Übergang von der sog. Schattenveranlagung zur sog. Hinzurechnungsmethode nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die Verluste der Klägerin aus ihrem in den USA belegenen Grundbesitz sind gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA 1989 a. F. im Inland steuerfrei und dürfen deshalb bei der Ermittlung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage nicht zum Ausgleich steuerpflichtiger Einkünfte verwendet werden (ständige Rechtsprechung). Nach diesen Vorschriften des DBAUSA 1989 a. F. ist die steuerliche Berücksichtigung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen ausschließlich dem Belegenheitsstaat – im Streitfall den USA – zugewiesen. Diese negativen ausländischen Einkünfte der Klägerin können nicht gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG 2002 im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1110-1

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