BFH: Kein mehrfacher „Sockelbetrag" von 1 Mio. Euro gem. § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG
Der BFH hat mit Urteil vom 23.1.2013 - I R 35/12 - wie folgt entschieden: Auch im mehrjährigen Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 1 KStG ist der sog. Sockelbetrag der Mindestbesteuerung von 1 Mio. Euro (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG) nur einmal und nicht mehrfach - für jedes Kalenderjahr des verlängerten Besteuerungszeitraums - anzusetzen.