BFH: Kein guter Glaube an Erfüllung der Voraussetzungen für Vorsteuerabzug
Der BFH hat durch Urteil vom30.4.2009 – V R 15/ 07 – entschieden: Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gehört eine ordnungsgemäße Rechnung, die u. a. auch die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss. Die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles – wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können – sei deshalb im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht möglich. Hierfür komme lediglich eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163, § 227 AO in Betracht.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1555-1