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Steuerrecht
10.01.2014
Steuerrecht
FG Niedersachsen: Kein einheitlicher Leistungsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer nach Kündigung des ursprünglichen Bauvertrags

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 20.3.2013 – 7 K 28/10 - entschieden: 1. Der Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstands steht entgegen, wenn der Bauherr aufgrund der Kündigung des ursprünglichen Bauvertrags zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags sowohl hinsichtlich des Ob und des Wie der Bebauung frei gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt von der Veräußererseite kein annahmefähiges Angebot für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück vorgelegen hat. 2. Für den Fall, dass der II. Senat des Bundesfinanzhofs in dem vorliegenden Steuerrechtsstreit doch zu der Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstands gelangt, regt das erkennende Finanzgericht erneut an, die streitige Rechtsfrage zur Entscheidung dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs als gesetzlichen Richter vorzulegen. Denn die Rechtsprechung des für die Grunderwerbsteuer zuständigen II. Senats des Bundesfinanzhofs zu den Bauerrichtungsleistungen als angeblich unselbständiger Teil eines einheitlichen Leistungsgegenstandes weicht ab von der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs zur regelmäßigen Selbständigkeit der Bauerrichtungsleistungen, die dann mit Umsatzsteuer belastetwerden, undweicht auch noch von den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungs-, Grundsteuer und Einkommensteuerrechts ab. Die Sicherungeiner einheitlichenRechtsprechungwäre dann auch hier von Belang (dazu näher das erkennende Finanzgericht mit Urteil vom 20.3.2013 indenVerfahren7K223/10,7K224/10 juris). 3. Falls der II. Senat des Bundesfinanzhofs an seiner Vertragsbündel Rechtsprechung festhalten und die umstrittene Rechtsfrage nach dem einheitlichen Leistungsgegenstand dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs nicht zur Entscheidung vorlegen, folglich die Klagen letztlich abweisen sollte, könnten die Kläger beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden erheben und zwar wegen der Verletzungen verschiedener Grundrechte (dazu näher das erkennende Finanzgericht mit Urteil vom 20.3.2013 in den Verfahren 7 K 223/10, 7 K 224/10 juris). 4. Die Entscheidung des erkennenden Finanzgerichts ist im Einverständnis der Prozessparteien durch den konsentierten Einzelrichter ergangen. Die Revision an den Bundesfinanzhof wurde zugelassen (inzwischen eingelegt, Az. des BFH: II R 32/13).
Hinweis: Revision eingelegt – BFH-Az.: II R 32/13

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