BFH: Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt
Der BFH hat im Urteil vom 9.12.2010 – V R 17/10 – entschieden: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i. S. v. § 3 Abs. 9a UStG 1999 zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Unternehmer ist aus Leistungen für Betriebsausflüge, die ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals i. S. v. § 3 Abs. 9a UStG 1999 dienen, im Regelfall auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mittelbar beabsichtigt, durch den Betriebsausflug das Betriebsklima zu verbessern. Anders ist es nur, wenn es sich im Verhältnis des Unternehmers zum Betriebsangehörigen um eine sog. Aufmerksamkeit (Grenze 110 Euro) handelt.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-661-2 unter www.betriebs-berater.de
(PM BFH vom 9.3.2011)
--> Dazu erscheint in Kürze ein BB-Entscheidungsreport von Gierlich.