FG Köln: Kein Vorsteuerabzug bei der Verwaltung von Drittland-Investmentvermögen
Das FG Köln hat mit Urteil vom 7.4.2017 – 8 K 1890/14 – ECLI:DE:FGK:2017:0407.8K1890.14.00 – wie folgt entschieden:
1. Die Definition des Investmentvermögens nach dem Investmentgesetz in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 2009, die auch ausländisches Investmentvermögen erfasst, setzt das Unionsrecht zutreffend um.
2. Zwar tritt neben die Definitionsbefugnis der Mitgliedstaaten bezüglich des Begriffs des Sondervermögens in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL das Unionsrecht (EuGH, Urteil vom 9.12.2015 - C-595/13 – Fiscale Eenheid X, Rn. 45 ff.).
3. Allerdings hat der EuGH im Sinne des materiellen Investmentfondsbegriffs auch entschieden, dass neben den Anlagen, die unter die OGAW-Richtlinie fallen (Richtlinie 85/611/EWG vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ABl. L 375, ersetzt durch Richtlinie 2009/65 EG vom 13.7.2009, ABl. L 302) und die in diesem Rahmen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, auch Fonds als steuerbefreite Sondervermögen anzusehen sind, die zwar nicht unter die OGAW-Richtlinie fallen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (EuGH, Urteil vom 7.3.2013 - C-424/11 – Wheels Common Investment Fund Trustees u.a., juris, Rn. 23 und 24; EuGH, Urteil vom 13.03.2014 – C-464/12 – ATP PensionsService, juris, Rn. 46 und 47).
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext unter BBL2017-2006-4