FG Köln: Kein Vorsteuerabzug bei der Verwaltung von Drittland-Investmentvermögen
Das FG Köln hat mit Urteil vom 7.4.2017 – 8 K 1890/14 - wie folgt entschieden:
Die Definition des Investmentvermögens nach dem Investmentgesetz in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 2009, die, wie dargelegt, auch ausländisches Investmentvermögen erfasst, setzt das Unionsrecht zutreffend um.
Zwar tritt neben die Definitionsbefugnis der Mitgliedstaaten bezüglich des Begriffs des Sondervermögens in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL das Unionsrecht (EuGH, 9.12.2015 – C-595/13, Fiscale Eenheid X, BB 2016, 31, Rn. 45 ff.). So wird die Definitionsbefugnis der Mitgliedstaaten durch die Koordinierung der Rechtsvorschriften im Bereich der Investmentaufsicht auf Unionsebene überlagert.
Allerdings hat der EuGH im Sinne des materiellen Investmentfondsbegriffs auch entschieden, dass neben den Anlagen, die unter die OGAW-Richtlinie fallen (RL 85/611/EWG vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, ABl. L 375, ersetzt durch RL 2009/65 EG vom 13.7. 2009, ABl. L 302) und die in diesem Rahmen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, auch Fonds als steuerbefreite Sondervermögen anzusehen sind, die zwar nicht unter die OGAW-Richtlinie fallen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (EuGH, 7.3.2013 – C-424/11, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., RIW 2013, 407, Rn. 23 und 24; EuGH, 13.3.2014 – C-464/12, ATP PensionsService, RIW 2014, 381, Rn. 46 und 47).
Unter die von dem EuGH benannte zweite Gruppe fallen die von der Klägerin verwalteten Investmentvermögen, die, wie die Klägerin versichert hat, unter staatlicher US-Aufsicht stehen.
(Leitsätze der Redaktion)
→Das FG hat die Revision zugelassen (Az. BFH V R 21/17)