BFH: Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen
Der BFH hat im Urteil vom13.1.2011 – V R 12 /08 – entschieden: Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i. S. v. § 3 Abs. 1b UStG 1999 zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er bei Errichtung von Erschließungsanlagen beabsichtigt, diese einer Gemeinde durch Zustimmung zur öffentlichrechtlichen Widmung der Anlagen unentgeltlich i. S. v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG 1999 zuzuwenden. Dies gilt auch, wenn er bei der Herstellung undZustimmungzurWidmungderErschließungsanlagen – mittelbar – beabsichtigt, Grundstücke imErschließungsgebiet steuerpflichtig zu liefern.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-662-1 unter www.betriebs-berater.de
(PM BFH vom 9.3.2011)
--> Wie der BFH auch in den drei PM betont, hat er in den drei o. a. Urteilen Grundsatzentscheidungen zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung getroffen. Das Recht zum Vorsteuerabzug besteht nur, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder – wie z. B. Ausfuhrlieferungen – einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich.