BFH: Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter
Der BFH hat durch Urteil vom 8.9.2010–XIR 31/08 – entschieden: Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, nicht als Vorsteuer abziehen. Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungenist nichtunternehmerisch veranlasst. Dem kann entgegengehalten werden, dass es nicht einzusehen sei, warum die Kosten für die laufende „Betreuung“ der Gesellschafter anders zu beurteilen sein sollten als Kosten, die mit deren Aufnahme zusammenhingen. Denn soweit die laufende „Betreuung“ darin besteht, die Gesellschafter bei der Erfüllung ihrer einkommensteuerrechtlichen Pflichten durch Beauftragung Dritter zu unterstützen, liegt die Ursache dieser Leistungen nicht in der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, sondern in deren Entschluss, diese Leistungen für ihre Gesellschafter zu übernehmen. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz. Denn Vorsteuer aus Leistungen, die die privaten einkommensteuerrechtlichen Belange der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder die eines Einzelunternehmers betreffen, kann weder eine Kapitalgesellschaft noch ein Einzelunternehmer abziehen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2854-1
Hierzu erscheint in Kürze ein Entscheidungsreport von von Cölln.