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Steuerrecht
04.05.2011
Steuerrecht
BFH: Kein Umsatzsteuervorteil für geschlossene Fonds

Der BFH hat durch Urteil vom 3.3.2011 – V R 24/ 10 – entschieden: Die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach §§ 161, 128 HGB erhält, ist als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig. Damit verwehrt der BFH sog. Haftungsvergütungen, die geschlossene Fonds an ihre Gesellschafter als Festvergütungen für die persönliche Haftung zahlen, die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG. Diese kommt nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber wenn es – wie bei der den Komplementär treffenden Haftung – um eine Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen geht.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-1173-4 unter www.betriebs-berater.de
(PM BFH vom 4.5.2011)

--> Dazu erscheint in Kürze ein BB-Entscheidungsreport von Gierlich.

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