FG Schleswig-Holstein: Kein Pauschbetrag für Übernachtungsnebenkosten eines Berufskraftfahrers
Das FG Schleswig-Holstein hat im Urteil vom 30.6.2011 – 5 K 108/10 – entschieden, dass der Kläger, der im Streitjahr 2007 als Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig war und in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen LKW übernachtete, keinen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von fünf Euro pro Tag für die Benutzung von Sanitäreinrichtungen und für Parkgebühren beanspruchen kann. Das FG hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: VI R 48/11).
(Newsletter FG Schleswig-Holstein vom 22.12.2011)
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-154-1