BFH: Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. Kuppelprodukten
Der BFH hat mit Urteil vom 19.3.2019 – VII R 13/18 – wie folgt entschieden:
1. Eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, in der tierische Rohstoffe u. a. zu Tierfett verarbeitet werden, kann die Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 1 EnergieStG nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Verwendung des Tierfetts als Heizstoff der Herstellung von Energieerzeugnissen dient, nicht aber insoweit, als durch eine solche Verwendung andere Erzeugnisse hergestellt werden, die keine Energieerzeugnisse sind.
2. Sog. Kuppelprodukte, die zwangsläufig mit der Herstellung von Energieerzeugnissen anfallen, ohne solche zu sein, bleiben bei der Ermittlung des Umfangs der Steuerbefreiung unberücksichtigt.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext unter BBL2019-1749-5