BFH: Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften
Durch Urteil vom 25.6.2009 – IX R 42/08 – hat der BFH entschieden: Der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Kapitalbeteiligungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht durch das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat. Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt es auch nicht zu einer hälftigen Steuerbefreiung und – das ist das grundlegend Neue an dieser Entscheidung – die maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, tritt nicht ein. Der Auflösungsverlust muss dann in vollemUmfang abziehbar sein.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1947-1