BVerwG: Kein Billigkeitserlass wegen Folgen der Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG
Einer sog. Projektgesellschaft ist kein Billigkeitserlass der Gewerbesteuer wegen des endgültigen Wegfalls des Verlustvortrags nach § 10a GewStG zu gewähren. Die Klägerin wurde 1997 als Leasing-Objektgesellschaft zur Finanzierung eines einzigen Projekts. Nach abschreibungsbedingten Verlusten in den Anfangsjahren fiel erst im Jahr 2008, dem letzten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit, aufgrund des planmäßigen Ausscheidens des stillen Gesellschafters ein hoher Gewinn von ca. 140 Mio. Euro an. Zwar standen diesem Gewinn festgestellte Gewerbeverluste in Höhe von ca. 110 Mio. Euro gegenüber. Diese konnten aufgrund der sogenannten Mindestbesteuerung gemäß § 10a GewStG - einer Regelung, die erst im Jahr 2004, also während der Laufzeit der o. g. Verträge eingeführt worden ist - aber nur teilweise zur Verrechnung zugelassen werden. Hiervon ausgehend setzte die beklagte Gemeinde die Gewerbesteuer für 2008 auf ca. 4,7 Mio. Euro fest. Ohne die Mindestbesteuerung hätte die Gewerbesteuer nur ca. 2,5 Mio. Euro betragen.
In der Folge beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Erlass des Differenzbetrages von ca. 2,2 Mio. Euro wegen des Vorliegens eines Härtefalls. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Auf die daraufhin erhobene Klage entschied das VG München zugunsten der Kläger. Im Revisionsverfahren wies das BVerwG die Klage ab. Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen nur dann unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Dies ist hier nicht der Fall, denn dem Gesetzgeber war bei Einführung der Mindestbesteuerung - nicht zuletzt aufgrund von Sachverständigenanhörungen - das Problem etwaiger Definitivverluste durchaus bekannt. Er hat diese aber bewusst in Kauf genommen und auf Ausnahmeregelungen verzichtet. Die Gewährung eines Billigkeitserlasses käme bei dieser Sachlage einer strukturellen Gesetzeskorrektur gleich, die aber nicht Sinn einer Härtefallregelung im Einzelfall ist.
Ob die Mindestbesteuerung in ihrer gegenwärtigen Form verfassungsgemäß ist, ließ das Bundesverwaltungsgericht offen. Denn diese Frage ist nicht in dem vorliegenden Rechtsstreit, sondern in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid zu klären.
(PM vom 19.02.2015 zum Urteil BVerwG vom 19.02.2015 - 9 C 10.14)