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Steuerrecht
11.04.2014
Steuerrecht
FG Münster: Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen

Das FG Münster hat mit Urteil vom 22.1.2014 -12 K 759/13 G,F - wie folgt entschieden: Kosten für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzförderung sind keine Betriebsausgaben. Anders als bei Werbemaßnahmen (z. B. Zeitungsinserate, TV-Spots etc.), deren generelle Geeignetheit zur positiven Beeinflussung des geschäftlichen Erfolgs durch vielfältige empirische Untersuchungen belegt ist, besteht kein wissenschaftlich fundierter und empirisch belegter Erfahrungssatz, dass durch die Kontaktaufnahme zu einem spirituellen Wesen (z. B. Gott) der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens (positiv) beeinflusst werden kann. Die Grenzen der betrieblichen Veranlassung liegen dort, wo bereits bei objektiver Betrachtung ein sachlicher Zusammenhang mit dem Betrieb nicht mehr begründet werden kann, so dass es bei den getätigten Aufwendungen an der betrieblichen Veranlassung fehlt.

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