FG Köln: Keine Anwendung der ertragsteuerlichen Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer für Zwecke der Umsatzsteuer/Konkludenter Antrag auf Sollversteuerung ohne erkennbare Ermessensausübung
Das FG Köln hat mit Urteil vom 15.11.2017 – 9 K 1016/14 - wie folgt entschieden:
1. Die ertragsteuerlichen Grundsätze für die Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelten für die Frage der umsatzsteuerlichen Vereinnahmung von Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. b UStG nicht.
2. Gemäß § 20 UStG ist für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anstelle der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten ein Antrag notwendig, auf Grund dessen das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durch formlosen Verwaltungsakt (§ 118 S. 1 AO) gestattet haben muss. Dieser Antrag kann nach der Rechtsprechung des BFH auch konkludent gestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann aber eine Steuererklärung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind, nur dann als konkludenter Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung angesehen werden, wenn ihr deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind.
(Leitsätze der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zugelassen.