FG Münster: Keine Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands (Städte- und Gemeindebund NRW)
Das FG Münster hat mit Urteil vom 24.9.2019 –3 K 2458/18 E - entschieden:
1. Für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG fehlt es an einer Dienstaufsicht und an der Prüfung des Finanzgebarens durch die öffentliche Hand, da der StGB NRW privatrechtlich als eingetragener Verein verfasst ist und in § 16 Abs. 4 i. V. m. § 10 Abs. 4e der Satzung eine verbandsinterne Rechnungsprüfung installiert hat.
2. Dass dabei das Beitragsaufkommen aus öffentlichen Kassen stammt und der Aufgabenkreis des StGB NRW öffentlich-rechtlichen Bezug hat, führt nicht zur Gewährung der Steuerbefreiung.
3. Bezüglich der Tätigkeit als Vertreter des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds in der Leitung der Geschäftsstelle des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes hat der BFH das Merkmal „Leistung öffentlicher Dienste“ zwar bejaht (BFH, 27.2.1976 – VI R 97/72, BStBl. II 1976, 418), da hier eine Zwangsmitgliedschaft bestand. Demgegenüber beruht der Zusammenschluss im StGB NRW auf freiwilliger Mitgliedschaft mit dem wesentlichen Ziel der Interessenvertretung gegenüber Gesetzgebung und Politik.
4. Der StGB NRW verfolgt nicht tatsächlich gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 AO und ist damit keine Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, so dass auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a ausscheidet.
(Leitsätze der Redaktion)
→ Das FG hat die Revision zugelassen.