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Steuerrecht
28.05.2010
Steuerrecht
BFH: Kapitalertragsteuereinbehalt (sog. Zinsabschlag) bei Tafelpapieren

Der BFH entschied mit Urteil vom 17.2.2010 – I R 85/08 –, dass kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt,wenn eine inländische Bank ihre Kunden veranlasst, Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen (sog. Tafelpapiere) über ein ausländisches Kreditinstitut einzulösen. Auszahlende Stelle i. S. von § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG 1997/2002 sei dann das ausländische Kreditinstitut. Die Steuerabzugspflicht eines inländischen Kreditinstituts tritt bei der Einlösung solcher Tafelpapiere jedoch ein, wenn der Gegenwert der Zinsscheine zwar ausländischen Kreditinstituten gutgeschrieben wird, jene aber bei wertender Betrachtung als bloße „Auszahlstellen“ des inländischen Kreditinstituts aufgetreten sind. Dies sei der Fall, wenn sich das inländische Kreditinstitut verpflichtet hatte, ihm von dem ausländischen Kreditinstitut vorgelegte Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen nicht über die Landesbank oder eine andere Clearingstelle, sondern direkt über sich selbst einzulösen.
 
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1373-1

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