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Steuerrecht
25.11.2010
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Kapitalanlage gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Das FG Düsseldorf hat sich im Urteil vom 29.10.2010 – 3 K 1342/09 E – zum Vorliegen einer Kapitalanlage gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (im konkreten Fall ging es um eine spanische Sociedad de Responsabilidad) ohne Gewinnerzielungsabsicht geäußert. Ein Gesellschafter erzielt aus einem Anteil an einer GmbH bzw. einer vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaft nur dann Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss der Gewinnanteile über die mit ihrer Erzielung verbundenen Ausgaben zu erwarten ist. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass nach den individuellen Verhältnissen der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig nicht mit einem Einnahmenüberschuss zu rechnen ist oder dass rein persönliche Gesichtspunkte (z. B. freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen) für den Erwerb der Beteiligung maßgebend waren, so lässt sich die auch für das Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht nicht feststellen. Handelt es sich um eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG, so muss darüber hinaus feststehen, dass nicht nur keine Ausschüttungen zu erwarten sind, sondern dass auch nicht mit Wertsteigerungen zu rechnen ist, aus denen sich aufs Ganze gesehen ein Überschuss der Erträge über die Aufwendungen ergibt.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-2989-2 unter www.betriebs-berater.de

--> Ebenso hat das FG Düsseldorf am 12.10.2010 in den Verfahren 3 K 1239/09 E und 3 K 1347/09 E vom entschieden.

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