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Steuerrecht
06.06.2008
Steuerrecht
//Standpunkt: KSt-Pflicht bei Erträgen von Streubesitzbeteiligungen

In dem vom BMF Ende Mai 2008 vorgelegten zweiten Entwurf zum JStG 2009 wird u.a. die KSt-Pflicht von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen eingeführt. Eine Streubesitzbeteiligung soll vorliegen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Veranlagungszeitraums unmittelbar weniger als 10% des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Zur Berechnung der Beteiligungsgrenze sind Sonderregelungen vorgesehen, z. B. für die Wertpapierleihe, in Organschaftsfällen, oder wenn Anteile über Personengesellschaften oder Investmentvermögen gehalten werden. Betriebsausgaben und Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem Streubesitzanteil stehen, sollen nur mit Erträgen aus solchen Anteilen ausgeglichen werden können, übersteigende Beträge sollen nur mit künftigen Bezügen und Gewinnen aus Streubesitzbeteiligungen verrechnet werden dürfen. Die Erträge aus Streubesitzbeteiligungen sollen bei der Anwendung der Zinsschranke unberücksichtigt bleiben. Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit Erträgen aus Streubesitzanteilen stehen, sollen nicht den Beschränkungen der Zinsschranke unterworfen sein. Die geplanten Änderungen betreffen nur Anteilseigner von Körperschaften, die körperschaftsteuerpflichtig sind. Keine Auswirkungen hat die geplante Regelung auf die Gewerbesteuer, d.h. Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen bleiben weiterhin gewerbesteuerfrei. Die Änderungen sollen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden sein. Der ursprüngliche Zweck der Vorschrift des § 8b KStG, nämlich durch eine technische Steuerfreistellung eine Vermeidung des so genannten „Kaskadeneffekts“ im Falle von Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an natürliche Personen als Anteilseigner über zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften zu erreichen, wird durch diese Regelung teilweise konterkariert. Selbst im Hinblick darauf, dass hier die Anteilseigner des G-REIT im Blickfeld stehen, ist diese Gesetzeslösung aus rechtssystematischen Aspekten als problematisch zu betrachten.

Dipl.-Finanzwirt Georg Harle, Regierungsoberrat, Frankfurt amMain

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