FG Köln: Junges Verwaltungsvermögen im Fall des Aktivtauschs bzw. einer Vermögensumschichtung
Das FG Köln hat mit Urteil vom 10.8.2018 – 7 K 594/16 - entschieden:
1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen gehört nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das Verwaltungsvermögen, das innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist.
2.Wenn zu dem Verwaltungsvermögen gehörende Wertpapiere im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre der KG zuzurechnen waren, sind sie danach als junges Verwaltungsvermögen zu bewerten, unabhängig davon, ob sie von außen, durch eine Einlage, in das Betriebsvermögen gelangt sind, oder durch eine Umschichtung betrieblichen Vermögens, einen sog. Aktivtausch.
3. Das ErbStRefG hat daran nichts geändert.
(Leitsätze der Redaktion)