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Steuerrecht
15.07.2010
Steuerrecht
Bundesrat: JStG 2010 beraten/Selbstanzeige bleibt

Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 7.7.2010 das JStG 2010 beraten und dazu eine Stlelungnahme verfasst sowie in diesem, Zusammenhang klargestellt, dass an dem Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige festgehalten werden soll. Das Bedürfnis der Erschließung bisher verheimlichter Steuerquellen sowie die Möglichkeit der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit bestehen nach wie vor. Der Gesetzentwurf sieht aber Verschärfungen gegenüber der bisherigen Rechtslage vor: Die Selbstanzeige muss freiwillig, vollständig und richtig erstattet werden. Dass sie u. a. bei Erscheinen des Prüfers ausgeschlossen sein soll, hat sich als überholt erwiesen. Denn in der Praxis wird meist anhand elektronischer Buchführungsdaten geprüft. Daher soll künftig bereits das Absenden der Prüfungsanordnung die Selbstanzeige ausschließen. Dieser Zeitpunkt muss in den Akten dokumentiert und damit belegbar sein. Sie soll ferner ausgeschlossen sein, wenn bereits eine Prüfung der betreffenden Steuerarten und Besteuerungszeiträume abgeschlossen ist. Außerdem dann, wenn die Tat bereits entdeckt war. Hierzu muss nach dem Kenntnisstand der Behörde bei vorläufiger Bewertung des Sachverhalts eine Verurteilung des Täters wahrscheinlich sein. Bislang ist zusätzliche Voraussetzung der Straffreiheit, dass der Täter von der Tatentdeckung wusste oder damit rechnen musste. Diesbezüglich soll auf subjektive Merkmale verzichtet werden, zumal es schwer nachweisbar ist; es reiche, wenn bei der veranlagenden Finanzbehörde Kontrollmaterial eingeht, das durch einen Abgleich mit der Steuerakte des Angezeigten ohne Weiteres ergibt, dass Einnahmen nicht versteuert worden sind. Auf die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens soll es nicht mehr ankommen. Eine Stückelung der Selbstanzeige führt ebenfalls zum Ausschluss der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige. Die Tat im strafprozessualen Sinne wird bei der Steuerhinterziehung durch die Steuerart und den Besteuerungszeitraum definiert. Zur strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige gehört auch, dass die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachentrichtet werden. Künftig muss zur Erlangung der Straffreiheit zugleich ein Zuschlag von 5 % auf den Hinterziehungsbetrag geleistet werden. Der Zuschlag soll pauschal erfolgen und präventiv zur Abgabe richtiger und vollständiger Steuererklärungen anhalten und als Entgelt für den Mehraufwand der Verwaltung dienen. Der Volltext ist in BR-Drs. 318/10 (Beschluss) nachzulesen. Zuvor hatte sich bereits u. a. die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband für das Beibehalten der strafbefreienden Selbstanzeige ausgesprochen, aber Bedenken gegen den Aufschlag geäußert. (PM BStBK vom 7.7.2010 und PM DStV vom 2.7.2010)

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