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Steuerrecht
06.11.2008
Steuerrecht
Standpunkt: JStG 2009

Durch die UntStRef. 2008 sind Leasing- und Factoringunternehmen substanziell schlechtergestellt: Kunden werden über § 8 Nr. 1 GewStG n. F. belastet und der Raum für eine gewerbesteuerneutrale Refinanzierung ist stark eingeschränkt. Konkrete Wettbewerbsnachteile werden befürchtet, denn Banken können das Privileg des § 19 GewStDV in Anspruch nehmen, wodurch eine gewerbesteuerliche Belastung der Refinanzierung des Bankgeschäfts ausgeschlossen ist.
 
Der Anwendungsbereich des § 19 GewStDV soll nun im JStG 2009 erweitert werden. Hierzu liegen erste Entwürfe vor. Vorgesehen ist eine gewerbesteuerliche Entlastung für Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen i. S. d. erweiterten § 1 Abs. 1a KWG erbringen. Hierzu zählen auch das Factoring und das Finanzierungsleasing. Auch Leasingobjektgesellschaften sollen unter bestimmten (engen) Voraussetzungen profitieren. Im Zuge der weiteren Beratungen sollten die Anforderungen für die Inanspruchnahme des Gewerbesteuerprivilegs allerdings nicht zu streng gefasst werden. Eine Beschränkung der Geschäftsmöglichkeiten für die Unternehmen könnten sonst die Folge sein, was nicht dem Zweck der Gesetzgebung entsprechen kann. Auch die Notwendigkeit für steuerlich motivierte Umstrukturierungen sollte gering gehaltenwerden. Der Gesetzgeber ist deshalb gut beraten, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 19 GewStDV bei Leasing- und Factoringunternehmen moderat auszugestalten, da sonst der erkennbar gute Wille am Ende wirkungslos verpuffen könnte.

Dipl.-Vw. Klaus D. Hahne, StB, Partner, Ernst& Young, Eschborn/Frankfurt

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