FG Köln: Internationaler Auskunftsverkehr: Zulässigkeit einer Prüferentsendung
Das FG Köln hat mit Beschluss vom 20.10.2017 – 2 V 1055/17 - wie folgt entschieden:
1. Gem. § 117 Abs. 1 AO können Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe „nach Maßgabe des deutschen Rechts“ in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass neben anderen gegebenenfalls einschlägigen zwischenstaatlichen Rechtsnormen alle Normen des nationalen Rechts zwingend beachtet werden müssen.
2. Zum deutschen Recht gehört jedenfalls auch das EUAHiG.
3. Bei der Frage, ob das Auskunftsersuchen für die Besteuerung in Deutschland „erforderlich“ oder „voraussichtlich erheblich“ sein muss, sind die Tatbestandsmerkmale einheitlich zu verstehen. Dasselbe Merkmal ist in den Normen nur unterschiedlich umschrieben, allerdings ohne praktische Unterschiede. § 117 Abs. 1 AO gilt als Rechtsgrundlage für Auskunftsersuchen in andere Staaten und erfordert weder ein Amtshilfeabkommen noch eine sonstige zwischenstaatliche Regelung.
4. Das Merkmal der Erforderlichkeit wird über den in § 111 Abs. 1 AO geregelten Grundsatz, wonach Gerichte und Behörden die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten haben, in § 117 Abs. 1 AO hineingelesen.
5. Nichts anderes gilt im Hinblick auf das in § 117 Abs. 1 AO hineinzulesende Merkmal der Erforderlichkeit im Verhältnis zu dem im EUAHiG verwendeten Terminus der voraussichtlichen Erheblichkeit. Entscheidend ist, dass die begehrten Daten für die Subsumtion unter Besteuerungstatbestände in Deutschland vernünftigerweise für bedeutsam gehalten werden können.
(Leitsätze der Redaktion)