R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
17.03.2011
Steuerrecht
BFH: Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbstständige Tätigkeit

Der BFH hat im Urteil vom 15.12.2010 – VIII R 50/ 09 – entschieden: Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen und daher nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden. Der BFH gibt damit die Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie auf, nach der der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem „Wesen des freien Berufs“ widersprach und deshalb zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit und zur Gewerbesteuerpflicht führte.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-726-2 unter www.betriebs-berater.de

(PM BFH vom 16.3.2011)

stats