FG Köln: Insolvenzordnung: Zur Abgrenzung von Aufklärungsmaßnahmen zu Verwaltungshandeln
Das FG Köln hat mit Urteil vom 11.10.2017 – 9 K 3566/14 – wie folgt entschieden:
Ein Unterlassen des Insolvenzverwalters genügt zur Begründung von Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur dann, wenn er dadurch eine Amtspflicht zum Tätigwerden verletzt. Die bloße Duldung einer (freiberuflichen) Tätigkeit des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter oder dessen bloße Kenntnis macht die Einkommensteuer, die aufgrund dieser Einkünfte entsteht, noch nicht zu einer Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das gilt für Umsatzsteuerverbindlichkeiten gleichermaßen.
(Leitsätze der Redaktion)