BayLfSt: Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen
Die im Rahmen des „Corona-Soforthilfe-Programms“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung gewährten Leistungen stellen aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.
(Quelle: https://www.finanzamt.bayern.de/Informatinen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/default.php?)