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Steuerrecht
10.06.2020
Steuerrecht
BayLfSt: Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen

Die im Rahmen des „Corona-Soforthilfe-Programms“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung gewährten Leistungen stellen aus umsatzsteuerlicher Sicht echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.

(Quelle: https://www.finanzamt.bayern.de/Informatinen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/default.php?)

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