BayLfSt: Informationen zum Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen
Das BayLfSt hat auf seiner Internetseite Informationen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen zusammengestellt. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG n. F. unterliegt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, dem ermäßigten Steuersatz. Gleiches gilt für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Als „kurzfristig“ kann dabei in der Regel ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten angesehen werden. Von der Steuerermäßigung ausdrücklich ausgenommen sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG n. F. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dazu gehören nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung z. B. die Verpflegung (insb. Frühstück), der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insb. Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen usw. Die Neuregelung tritt am1.1.2010 in Kraft.
Der Text ist abrufbar unter www.lfst.bayern.de.