BFH: Inanspruchnahme wegen unberechtigtem Steuerausweis
Der BFH hat im Urteil vom 7.4.2011 – V R 44/09 – entschieden: Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 S. 2 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat. Die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, sind dabei zu berücksichtigen (Fortführung von BFH, 28.1.1993 – V R 75/88, BStBl. II 1993, 357, BB 1993, 1645). Dies gilt auch, wenn jemand in seinem eigenen Namen ein Gewerbe im Interesse eines Dritten, der es tatsächlich betreibt, anmeldet (insoweit Aufgabe von BFH, 24.9.1998 – V R 18/98, BFH/ NV 1999, 525).
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