FG Sachsen-Anhalt: Inanspruchnahme der Steueramnestie
Das FG Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 29.10.2009 – 5 K 531/06 – entschieden: Wer auf demMantelbogen angibt, er rechnemit einer Einkommensteuererstattung, macht keine unrichtige Angabe i. S. d. § 370 Abs. 1 AO. Die Anlage VA enthält keine Aussagen darüber, ob der Verlust zu Recht entstanden ist. Das Ausfüllen den Anlage VA zum Verlustvortrag stellt keinen Antrag auf Wahlrechtsausübung bzgl. eines Vorlustvortrags dar. Daher liegt keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor,wenn der Steuerpflichtige das FA nicht über seinen Fehler aufgeklärt hat bzw. es ausgenutzt hat,wenndasFAfehlerhafterhebliche Steuererstattungenvorgenommenhat.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-1694-4
--> Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. des BFH: VIII B 41/10). Die Berichtigungspflicht folgt aus § 153 AOI; sie bezieht sich aber nur auf eigene Steuererklärungen des Steuerpflichtigen, die er nachträglich als unrichtig erkennt. Ihn trifft hingegen keine Pflicht, Fehler des FA aufzudecken. Zur Steueramnestie vgl. auch BFH, 9.3.2010 – VIII R 50/07 mit Entscheidungsreport von Geuenich, BB 2010, 1712 (in diesem Heft).