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Steuerrecht
21.09.2018
Steuerrecht
FG Köln: IFG/BDSG – Kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der vom BZSt geführten Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)

Das FG Köln hat mit Urteil vom 15.5.2018 – 2 K 438/15 - entschieden:

1. In einem Verfahren zur Auskunftserteilung über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) gespeicherten Daten hat das BVerfG unter Rückgriff auf § 19 Abs. 4 BDSG entschieden, dass das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers in dem Verfahren hinter dem Interesse des Bundesamts für Finanzen (heute BZSt) an der Geheimhaltung der gesammelten Daten zurückstehen müsse. § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG weise dem Bundesamt die Aufgabe zu, Unterlagen über steuerliche Außenbeziehungen zentral zu sammeln und auszuwerten. Diese auf § 88a AO basierende Sammlung von geschützten Daten diene der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und damit einem verfassungsrechtlich legitimen Ziel. Eine Auskunftserteilung über die gesammelten Daten gefährde die Aufgabenerfüllung der Behörde, da die Auskunftserteilung den Betroffenen offenbaren würde, über welche seiner Aktivitäten im Ausland die Behörde bereits informiert sei und der Betroffene sein Verhalten dementsprechend auf den Kenntnisstand der Behörde einstellen könnte.

2. Das BZSt muss auch nicht eine konkrete Gefährdung von Kontrollaufgaben darlegen, die bei Offenbarung der Informationen für den konkreten Steuerfall entstehen könnten; es reicht vielmehr aus, dass die Weitergabe entsprechender Informationen Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der IZA zulassen und im Falle der weiteren Verbreitung auch in anderen Fällen die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht mehr sichergestellt wäre.

3. Unabhängig von der Frage, ob die Anfrage nur einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betrifft, würde die Offenbarung der begehrten Informationen den Klägern Erkenntnisse darüber liefern, welche Art von Daten der Beklagte sammelt und auf welchen Wegen er dies tut. Hieraus ließen sich durchaus auch Erkenntnisse für zukünftige Gestaltungen und Besteuerungszeiträume ableiten.

4. Einem Informationsanspruch steht § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG entgegen, da bei Bekanntwerden der Erkenntnisse, Arbeitsweisen und Methoden der IZA die Aufgabenwahrnehmung des Beklagten im Rahmen der gleichmäßigen Steuererhebung gefährdet wäre.

(Leitsätze der Redaktion)

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