FG Köln: Honorar für Beratung betr. Steueramnestie nicht abzugsfähig
Das FG Köln hat durch Urteil vom 22.12.2009 - 1 K 3559/06 - entschieden, dass Steuerpflichtige die von der Steueramnestie Gebrauch gemacht haben, die dabei angefallenen Beratungskosten steuerlich nicht absetzen können. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung der Amnestiesteuer einen großzügigen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen gewährt. Daher seien alle Aufwendungen, die mit den nacherklärten Einnahmen im Zusammenhang stehen, pauschal abgegolten. Dies betreffe nicht nur typische Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die bei der Einkünfteerzielung angefallen seien, sondern auch das Beraterhonorar für die Erstellung der Amnestieerklärung. Das FG weicht damit von der Auffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 10.9.2007 - 12 K 5016/06 E - ab. Das FG Köln hat die Revision zum BFH zugelassen.
(PM FG Köln vom 15.3.2010)