BGH: Höhere Bestrafung bei Steuerhinterziehung
Durch Urteil vom 2.12.2008 – 1 StR 416/08 – hat der 1. Strafsenat des BGH neue Grundsätze für die Bestrafung bei Steuerhinterziehung aufgestellt: Eine Steuerhinterziehung „von großem Ausmaß“ liegt vor, wenn der Steuerschaden über 50000 Euro liegt. Dann kann eine Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen noch angemessen sein; regelmäßig ist aber eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die allerdings noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Steuerschaden über 1 Mio. Euro beträgt. In diesem Fall ist eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren ebenfalls regelmäßig nicht mehr möglich. Bei Schwarzarbeit ist bei der Berechnung der Höhe der hinterzogenen Beiträge gem. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV dem BGH zufolge zu beachten, dass die Zahlung des Schwarzarbeitslohns als Nettolohnabrede aufzufassen ist. D. h. dass das ausbezahlte Entgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen ist.
(PM BGH vom 3.12.2008)