FG Düsseldorf: Höhe eines Verlustes gem. § 17 Abs. 4 EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen
Das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 5.7.2012 – 11 K 4602/10 F – entschieden: Für die Annahme eines eigenkapitalersetzenden Darlehens spreche insbesondere eine offensichtlich von Anfang an bestehende Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft. Dann handele es sich bei dem Darlehen um ein Krisendarlehen. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob das Darlehen im Hinblick auf das niedrige Stammkapital der Gesellschaft und den erheblichen Investitionsbedarf (auch) als krisenbestimmtes Darlehen (anzusehen sein könnte, nicht mehr an. Das FG hat die Revision zugelassen.
(PM FG Köln vom 1.8.2012)
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