FG Münster: Höhe des geldwerten Vorteils für PKW-Überlassung bei Grundstückskosten für Garage
Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.3.2019 – 10 K 2990/17 E – wie folgt entschieden:
1. Der Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen PKW veranlasst sind; auch soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen PKW selbst trägt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.
2. Unter nutzungsabhängigen Kosten sind nur die Aufwendungen zu verstehen, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.
3. Zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs und Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit ist die Unterbringung in einer Garage nicht notwendig, es sei denn, der Arbeitnehmer erbringt den Gegenbeweis.
(Leitsätze der Redaktion)