FG Hamburg: Hinzurechnungsbestimmungen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG 2008
Das FG Hamburg hat mit Gerichtsbescheid vom 10.2.2017 – 1 K 96/16 - wie folgt entschieden:
1. Die Entscheidung betrifft das zuvor unter dem Aktenzeichen 1 K 138/10 geführte Verfahren, in dem der Senat mit Beschluss vom 29.2.2012 (EFG 2012, 960) die Hinzurechnungsbestimmungen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 und des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 dem BVerfG zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 15.2.2016 die Unzulässigkeit der Vorlage festgestellt (1 BvL 8/12, DStR 2016, 862).
2. Der Senat legt die genannten Bestimmungen nicht (erneut) dem BVerfG zur Entscheidung über ihre Verfassungsmäßigkeit vor.
3. Im Hinblick auf die nach dem Vorlagebeschluss vom 29.2.2012 ergangene Rechtsprechung des I. Senates des BFH sowie die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 15.2.2016 ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen überzeugt.
4. Auch wenn grundsätzlich Hinzurechnungen zur herkömmlichen Ausgestaltung der verfassungsrechtlich zulässigen Gewerbesteuer gehören, handelt es sich bei den einzelnen Hinzurechnungsbestimmungen um Differenzierungen innerhalb des Steuergegenstandes mit einer engeren Bindung des Gesetzgebers an sachliche Erwägungen, insbesondere solche der Folgerichtigkeit und Belastungsgleichheit. Sie können daher vom Gesetzgeber nicht beliebig gestaltet werden.
5. Für die Überprüfung der einzelnen Hinzurechnungsvorschriften ist ein Maßstab zugrunde zu legen, der dem Prinzip einer ertragsorientierten Objektsteuer entspricht. Dieser Maßstab ist noch zu entwickeln.
--> Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden (Az. BFH: I R 15/17).