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Steuerrecht
10.09.2009
Steuerrecht
BFH: Hinzurechnung steuerfreier Einkünfte zurBemessungsgrundlage der Kirchensteuer

Der BFH hat durch Urteil vom 1.7.2009 – I R 76/ 08 – entschieden: Die Hinzurechnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der in Baden- Württemberg erhobenen Kirchensteuer kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert werden. Der Umstand, dass den Klägern für das Streitjahr noch nicht durch Verrechnung verbrauchte Verlustvorträge zur Verfügung gestanden haben, führt nicht zu einer Reduzierung der Kirchensteuer. Verlustvorträge gemäß § 10d EStG 2002 verringern die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern nur insoweit, als sie mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden und damit das nach § 2 Abs. 5 EStG 2002 zu versteuernde Einkommen als Ausgangsgröße der Berechnung der Zuschlagsteuern gemäß § 51a Abs. 2 EStG 2002mindern. Eineweiter gehende Verwendung von Verlustvorträgen für Zwecke der Zuschlagsteuern sieht das Gesetz nicht vor. Das Fehlen einer Verrechnungsmöglichkeit verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-2003-5

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