BFH: Hinzurechnung beim Gewerbeertrag
Der BFH hat im Beschluss vom 19.7.2010 – I R 36/09 – entschieden: Der fiktive Gewinnanteil i. S. d. § 5 Abs. 1 KapErhStG a. F. (Rückzahlung von Nennkapital bei dessen Herabsetzung) ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG 1991 nicht hinzuzurechnen.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2010-2468-1 unter www.betriebs-berater.de