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Steuerrecht
25.05.2018
Steuerrecht
Finanzbehörde Hamburg: Hebesätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 2018 bleiben unverändert

Der Senat hat am 8.5.2018 beschlossen, die Hebesätze für die sogenannten Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer), für die den Gemeinden das Hebesatzrecht zusteht, für das laufende Kalenderjahr in gegenüber den Vorjahren unveränderter Höhe festzusetzen. Der dazu beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, dass der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) unverändert 225 %, der Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundstücke) unverändert 540 % und der Hebesatz für die Gewerbesteuer unverändert 470 % betragen soll. Damit werden die Hebesätze für die Grundsteuer in seit 2005 und für die Gewerbesteuer in seit 1996 unveränderter Höhe fortgelten.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 zur Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung bei der Grundsteuerbemessung hindert die weitere Durchführung des aktuellen Grundsteuergesetzes nicht, bis der Gesetzgeber wie vom Gericht aufgegeben zeitgerecht eine Neuregelung trifft, und belässt den Gemeinden somit das Recht, in der Zwischenzeit weiterhin Grundsteuer zu erheben.

(Quelle: PM Finanzbehörde Hamburg vom 8.5.2018)

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